BIOZID- UND REACH-VERORDNUNG

REACH ist eine Verordnung der Europäischen Union, die zur Verbesserung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Risiken durch chemische Stoffe verabschiedet wurde, wobei auch die Wettbewerbsfähigkeit der Chemieindustrie in der EU gefördert werden soll.

REACH ist das Akronym für „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“ (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe). Die Verordnung ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.

Grundsätzlich gilt die REACH-Verordnung für alle chemischen Stoffe: jene, die in industriellen Prozessen zum Einsatz kommen, aber auch solche, die wir tagtäglich in unserem Leben verwenden, wie beispielsweise in Reinigungsprodukten, Farben sowie Bekleidungsartikeln, Möbeln und Elektrogeräten. Diese Verordnung wirkt sich somit auf die meisten Unternehmen der EU aus.

Nach der REACH-Verordnung obliegt die Nachweispflicht den Unternehmen. Um dies umzusetzen, müssen die Unternehmen die Risiken erkennen und bewältigen, welche mit den von ihnen hergestellten und in der EU vertriebenen Stoffen verbunden sind. Sie müssen der ECHA ( European Chemicals Agency) die sichere Verwendungsweise des Stoffes darlegen und den Anwendern die Risikomanagementmaßnahmen bekanntgeben.

Die Unternehmen müssen ihre Stoffe registrieren; hierzu müssen sie mit anderen Unternehmen, welche dieselben Stoffe registrieren lassen, zusammenarbeiten.

Es obliegt den Unternehmen, Informationen über die Eigenschaften und die Anwendungsbereiche der von ihnen hergestellten oder importierten Stoffe zu erheben, wenn diese Mengen eine Tonne pro Jahr übersteigen. Sie haben ebenso eine Bewertung der mit dem Stoff verbundenen potentiellen Risiken vorzunehmen.

Diese Informationen werden der ECHA anhand eines Registrierungsdossiers mitgeteilt, welches Gefahreninformationen und gegebenenfalls eine Bewertung der bei Verwendung des Stoffes bestehenden Risiken sowie Maßnahmen zum Risikomanagement beinhaltet.

Die Registrierung erfolgt nach dem Prinzip „ein Stoff, eine Registrierung“. Das bedeutet, dass die Hersteller und Importeure desselben Stoffes ihre Registrierung gemeinsam einreichen müssen.

Die ECHA erfasst die einzelnen Registrierungen und bewertet deren Konformität mit den Vorschriften, anschließend bewerten die Mitgliedsstaaten der EU bestimmte Stoffe, um Bedenken in Bezug auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszuräumen. Die Behörden und wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA entscheiden, ob die Risiken durch die Stoffe bewältigbar sind.

EACH hat Auswirkungen auf ein breites Spektrum an Unternehmen in zahlreichen Wirtschaftszweigen – einschließlich jener, die der Auffassung sein könnten, nicht von chemischen Stoffen betroffen zu sein.

Im Rahmen von REACH können Sie in der Regel eingestuft werden als:

Hersteller: Wenn Sie chemische Stoffe herstellen, unabhängig davon, ob Sie diese selbst verwenden oder sie an andere Personen liefern (einschließlich Ausfuhr), werden Sie wahrscheinlich größere Verantwortungen im Rahmen von REACH zu übernehmen haben.

Importeur: Wenn Sie irgendwelche Produkte von außerhalb der EU/des EWR kaufen, werden Sie wahrscheinlich einige Verantwortungen im Rahmen von REACH zu tragen haben. Dabei kann es sich um chemische Stoffe als solche oder um Gemische handeln, die für den Weiterverkauf oder für Enderzeugnisse wie Kleidung, Möbel oder Kunststoffartikel bestimmt sind.

Nachgeschalteter Anwender: Die meisten Unternehmen verwenden chemische Stoffe, manchmal ohne dies zu wissen; Sie müssen daher Ihre Verpflichtungen überprüfen, wenn Sie bei Ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit mit chemischen Stoffen Umgang haben. Ihnen könnten im Rahmen von REACH einige Verantwortungen zukommen.

Neben REACH gibt es die Verordnung über Biozidprodukte

Die Verordnung über Biozidprodukte (BPR, EU-Verordnung Nr. 528/2012) vom 22. Mai 2012 erstreckt sich auf das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, die zum Schutz von Menschen, Tieren, Materialien oder Produkten vor schädlichen Organismen wie Schädlingen und Bakterien eingesetzt werden und durch die im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe wirksam werden.

Verfahren

Die Unternehmen müssen die Genehmigung eines Wirkstoffs durch Einreichung eines Dossiers bei der ECHA beantragen.

Die Wirkstoffe (WS) und die Biozidprodukte (BP) werden in 22 „Produktarten“ (PA) eingestuft.

Die Unternehmen können bei der ECHA die Feststellung der technischen Gleichwertigkeit ihres Wirkstoffs beantragen.

Ein wesentlicher und neuer Aspekt der Biozidprodukteverordnung ist die gemeinsame Verpflichtung, Informationen über die Wirkstoffe sowie die geprüften und in der EU zugelassenen Produkte miteinander zu teilen.

Nach der Genehmigung eines Wirkstoffs müssen die Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat Biozidprodukte in Verkehr bringen wollen, die Zulassung für diese Produkte beantragen.

Per 1. September 2015 werden Biozidprodukte nicht mehr zur Verfügung gestellt, wenn der Lieferant des WS oder des BP nicht in der Artikel-95 Liste der für die erforderliche PA „relevanten“ Wirkstoffe eingetragen ist.

Offizielle Lieferantenliste in Artikel 95 der genannten Verordnung http://echa.europa.eu/information-on-chemicals/active-substance-suppliers

Somit dürfen jegliche Produkte, die Stoffe und Gemische von nicht in dieser Liste aufgeführten Herstellern und/oder Importeuren enthalten, nicht mehr verwendet oder vertrieben werden. Es muss daher unbedingt sichergestellt werden, dass die Lieferkette für die Produkte, die Sie vertreiben möchten, diese Anforderungen erfüllt.

Davon betroffene Produkte für Schwimmbecken:

Gruppe 1: Desinfektionsmittel
Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte.

PA2 Desinfektionsmittel und Algizide, die nicht zur direkten Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind Produkte zur Desinfektion von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht direkt mit Lebens- oder Futtermitteln in Berührung kommen. Die Anwendungsbereiche umfassen insbesondere Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen, Wände und Böden im privaten, öffentlichen und industriellen Bereich sowie in anderen Einrichtungen mit beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeiten.

Anwendung zum Desinfizieren von Luft, von Gewässern, die nicht zur Nutzung durch Mensch oder Tier bestimmt sind, chemischen Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall und Boden.

Einsatz als Algizide zur Behandlung von Schwimmbecken, Aquarien und anderem Wasser sowie zur kurativen Behandlung von Baustoffen.

Zur Einbringung in Textilien, Geweben, Masken, Farben und sonstigen Produkten oder Materialien zur Herstellung von behandelten Produkten mit desinfizierenden Eigenschaften.

Zur Verständnishilfe: http://reach-info.ineris.fr/sites/reach-info.gesreg.fr/files/pdf/11028-4_REACH_maitrisez-risques-entreprises.pdf

KURZFASSUNG

Wirkstoff (WS)

Stoff/Substanz oder Mikroorganismus, welcher auf oder gegen schädliche Organismen eine Wirkung ausübt.

Biozidprodukt (BP)

Jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Behandelter Artikel (BA)

Stoff, Gemisch oder Produkt, der/das mit einem oder mehreren BP behandelt wurde, oder in den/das ein oder mehrere PB bewusst eingebracht wurden.

Ein BA mit einer primären Biozidfunktion wird als PB eingestuft

PRINZIP

Wirkstoff (WS) => GENEHMIGUNG

Jeder Stoff wird einzeln geprüft, um seine Wirksamkeit und seinen Anwendungszweck zu belegen.

Nach der Genehmigung wird er in die Gemeinschaftsliste mit „genehmigten“ Wirkstoffen aufgenommen, wodurch er in Biozidprodukten verwendet werden kann.

Biozidprodukt (BP) => ZULASSUNG

Wenn alle in dem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe in die Gemeinschaftsliste der „genehmigten“ WS aufgenommen worden sind, bleibt dem/den Inverkehrbringer(n) des Produkts zwei Jahre Zeit, um eine Zulassung für das Inverkehrbringen (AMM) für das betreffende Produkt zu beantragen.

Diese Zulassungen können auf nationaler / Europaebene und für mehrere Gesellschaften (Unternehmenszusammenschluss in Form einer wirtschaftlichen Interessengemeinschaft) erteilt werden. www.acti-chemical.com

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